KI-Verordnung · Fachbeitrag

Artikel 4 KI-VO: KI-Kompetenz — was Unternehmen wirklich tun müssen

Artikel 4 der KI-Verordnung wird oft als „Schulungspflicht mit Zertifikat“ verkauft. Das war schon vorher zu kurz gegriffen — und seit dem Digital Omnibus vom Juli 2026 ist es schlicht falsch. Dieser Beitrag ordnet ein, was der Artikel verlangt, was er ausdrücklich nicht verlangt, und wie eine verhältnismäßige Umsetzung im Mittelstand aussieht.

Rechtsstand: 23. August 2026Zuletzt fachlich geprüft am 23. August 2026

Das Wichtigste in 60 Sekunden

Vier Sätze, die die meisten Missverständnisse ausräumen

  • Es ist eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht.

    Seit dem Digital Omnibus lautet der Wortlaut: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen. Vorher stand dort „sicherstellen“. Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren.

  • Es gibt kein vorgeschriebenes Format.

    Weder Schulungsdauer noch Lernform noch Anbieter sind geregelt. Eine interne Einweisung, eine Richtlinie mit Beispielen oder ein digitales Lernmodul können jeweils passende Maßnahmen sein.

  • Es gibt kein Pflicht-Zertifikat.

    Die KI-Verordnung kennt keinen Nachweis, den eine Behörde verlangt oder ausstellt. Wer mit einem „gesetzlich vorgeschriebenen Zertifikat“ wirbt, gibt den Rechtsstand falsch wieder.

  • Angemessen heißt: passend zum Einsatz.

    Maßgeblich sind der technische Kenntnisstand, Erfahrung und Ausbildung der Beteiligten, der Kontext des Einsatzes und die betroffenen Personen. Ein Team, das ein Chat-Werkzeug für Textentwürfe nutzt, braucht etwas anderes als ein Team, das ein KI-System in Personalentscheidungen einbindet.

Stand der Rechtslage

Was der Digital Omnibus im Juli 2026 geändert hat

Artikel 4 der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) gilt seit dem 2. Februar 2025. In der ursprünglichen Fassung sollten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt.

Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 — dem sogenannten Digital Omnibus on AI, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026 — wurde Artikel 4 neu gefasst. Der neue Wortlaut verpflichtet Anbieter und Betreiber dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen („take measures to support the development of AI literacy“).

Der Unterschied ist kein Wortspiel: Aus einer Pflicht, ein Ergebnis anzustreben, wird eine Pflicht, sich nachvollziehbar zu bemühen. Zugleich sollen Kommission und Mitgliedstaaten diese Bemühungen mit praktischen Beispielen unterstützen, und der KI-Ausschuss soll Empfehlungen auf Basis europäischer Kompetenzrahmen erarbeiten.

Was sich nicht geändert hat: Der Artikel bleibt bestehen, er gilt weiterhin für alle, die KI-Systeme beruflich einsetzen, und er bleibt bewusst offen formuliert. Wer bisher gar nichts getan hat, hat also weiterhin eine Lücke — nur eben keine, die mit einem Zertifikatskauf geschlossen wird.

Wer ist betroffen

Anbieter, Betreiber — und wer sonst noch gemeint ist

Betreiber: fast jedes Unternehmen, das KI einsetzt

Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung beruflich verwendet. Das trifft auch auf kleine Betriebe zu, in denen ein Chat-Assistent Angebotstexte entwirft oder ein Tool Bewerbungen vorsortiert — unabhängig davon, ob die Software selbst gebaut oder eingekauft wurde.

Anbieter: wer KI-Systeme entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet

Wer ein KI-System entwickelt oder es unter eigenem Namen bzw. eigener Marke auf den Markt bringt, ist Anbieter — mit weitergehenden Pflichten aus der KI-Verordnung, von denen Artikel 4 nur einer ist.

Nicht betroffen: rein privater Gebrauch

Die private Nutzung außerhalb einer beruflichen Tätigkeit fällt nicht unter die Betreiberpflichten. Sobald dasselbe Werkzeug aber im Arbeitskontext genutzt wird, greift Artikel 4 wieder.

Auch Externe im Blick

Der Artikel nennt neben dem eigenen Personal ausdrücklich andere Personen, die in Ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung der Systeme befasst sind — etwa Dienstleister, Zeitarbeitskräfte oder Freelancer.

Klarstellung

Was Artikel 4 ausdrücklich nicht verlangt

Rund um die KI-Verordnung wird viel verkauft, was so nicht im Gesetz steht. Diese sechs Punkte lassen sich am Rechtstext und an der amtlichen Auslegungshilfe der Kommission nachlesen.

  • Kein bestimmtes Kompetenzniveau

    Es gibt keine Prüfungsschwelle, keinen Punktwert und kein definiertes Mindestniveau, das nachzuweisen wäre.

  • Kein vorgeschriebenes Format

    Präsenzschulung, E-Learning, Handreichung, Team-Meeting: Die Verordnung schreibt keine Lernform vor. Sie muss zum Einsatzkontext passen.

  • Kein Pflicht-Zertifikat

    Die Europäische Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz klar, dass kein bestimmtes Zertifikat verlangt wird. Teilnahmebescheinigungen sind möglich — als internes Dokument, nicht als behördlicher Nachweis.

  • Keine Frist und kein Stichtag

    Für Artikel 4 gibt es keinen gesonderten Umsetzungsstichtag, zu dem etwas „fertig“ sein müsste. Wer mit einer Deadline wirbt, meint in der Regel andere Teile der Verordnung.

  • Kein eigener Bußgeldtatbestand

    Das Sanktionsregime der KI-Verordnung knüpft nicht an Artikel 4 als eigenständigen Bußgeldtatbestand an. Das heißt nicht, dass die Regelung folgenlos ist: Fehlende KI-Kompetenz wirkt sich auf andere Pflichten aus — etwa auf die menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-Systemen und auf datenschutzrechtliche Sorgfaltspflichten.

  • Kein bestimmter Anbieter

    Es gibt keine akkreditierte Anbieterliste und keine Pflicht, extern einzukaufen. Interne Maßnahmen sind ausdrücklich möglich.

Umsetzung

Sechs Schritte zu einer verhältnismäßigen Umsetzung

Kein Pflichtprogramm, sondern die Reihenfolge, die sich in der Praxis bewährt: erst wissen, was läuft, dann entscheiden, dann vermitteln.

  1. Schritt 01

    Bestandsaufnahme: Wo ist überhaupt KI im Einsatz?

    Meist mehr als gedacht — Chat-Assistenten, Übersetzung, Transkription, Bewerber-Vorauswahl, Textbausteine im CRM, Funktionen in bestehender Software. Eine Liste mit System, Zweck, Verantwortlichem und beteiligten Rollen ist die Grundlage für alles Weitere.

  2. Schritt 02

    Rollen unterscheiden

    Wer nutzt gelegentlich, wer täglich, wer entscheidet über Einführung und Konfiguration? Artikel 4 stellt ausdrücklich auf Kenntnisstand, Erfahrung und Einsatzkontext ab — eine für alle identische Einheitsschulung ist selten die passende Antwort.

  3. Schritt 03

    Risiko pro Anwendungsfall einschätzen

    Ein Werkzeug, das interne Notizen zusammenfasst, ist etwas anderes als eines, das Kundenkommunikation erzeugt oder Personalentscheidungen vorbereitet. Der Aufwand für die Maßnahmen darf und soll sich daran orientieren.

  4. Schritt 04

    Interne Spielregeln festlegen

    Welche Werkzeuge sind freigegeben, welche Daten dürfen hinein, was muss vor der Verwendung geprüft werden, wo ist eine Kennzeichnung nötig? Diese Regeln sind der Inhalt, den jede Maßnahme vermitteln muss — ohne sie schult man ins Leere.

  5. Schritt 05

    Maßnahmen durchführen — passend, nicht maximal

    Einweisung, Leitfaden, Lernmodul, begleitetes Ausprobieren: Entscheidend ist, dass die Beteiligten typische Fehlerbilder erkennen (erfundene Fakten, unbemerkte Datenweitergabe, blindes Übernehmen) und wissen, wie sie im eigenen Haus damit umgehen.

  6. Schritt 06

    Dokumentieren und wiederholen

    Was wurde wann mit wem gemacht, auf welchem Stand? Eine schlichte, ehrliche Dokumentation ist der praktikable Nachweis der eigenen Bemühungen. Und weil sich Werkzeuge schnell ändern, gehört ein Wiedervorlagedatum dazu.

Beispiel

Wie das in einem Betrieb mit 40 Mitarbeitenden aussehen kann

Ein Handelsbetrieb setzt einen Chat-Assistenten für Angebots- und Mailtexte ein, nutzt eine Transkriptionsfunktion für Kundengespräche und hat in der Warenwirtschaft eine Prognosefunktion aktiviert. Eine verhältnismäßige Umsetzung kann so aussehen:

  • Eine Übersicht der drei Anwendungsfälle mit Zweck, Verantwortlichem und Datenarten — zwei Seiten, keine Software.
  • Eine kurze interne KI-Richtlinie: freigegebene Werkzeuge, Tabu-Daten (Personaldaten, Gesundheitsdaten, ungeprüfte Kundendaten), Prüfpflicht vor dem Versand.
  • Eine Grundeinheit für alle Mitarbeitenden zu Halluzinationen, Datenfreigabe und Prüfpflicht — kompakt, mit Beispielen aus dem eigenen Alltag.
  • Eine vertiefte Einheit für die drei Personen, die Werkzeuge konfigurieren und über neue Tools mitentscheiden.
  • Eine Seite Dokumentation: Datum, Teilnehmende, Inhalte, Stand der Rechtslage, Wiedervorlage in zwölf Monaten.

Das ist kein Großprojekt. Der eigentliche Aufwand steckt nicht in der Schulung, sondern in den Entscheidungen davor: Welche Werkzeuge wollen wir, mit welchen Daten, unter welchen Regeln.

FAQ

Häufige Fragen zu Artikel 4 KI-VO

  • Eine Schulung in einer bestimmten Form ist nicht verpflichtend. Verpflichtend ist, Maßnahmen zu ergreifen, die die KI-Kompetenz der Personen unterstützen, die mit den eingesetzten KI-Systemen arbeiten. Eine Schulung ist eine mögliche und gut dokumentierbare Maßnahme — eine interne Einweisung mit schriftlicher Richtlinie kann je nach Einsatzkontext ebenfalls genügen.

Von der Rechtslage zur Umsetzung

Sie wissen jetzt, was verlangt wird. Bleibt die Frage, wie Sie es im Alltag vermitteln.

Eine interaktive KI-Kompetenz-Schulung ist eine mögliche Maßnahme — mit Ihren Werkzeugen, Ihren Regeln und einem Dokumentationspaket für den internen Nachweis. Wie das aussieht, sehen Sie am schnellsten in der spielbaren Demo.

Quellen

Primärquellen zum Nachlesen

Alle Aussagen dieses Beitrags lassen sich an folgenden Quellen überprüfen. Bewusst keine Sekundärliteratur — Rechtstext und amtliche Auslegungshilfen.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 23. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung — insbesondere nicht bei Hochrisiko-Anwendungen oder bei Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

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